02. Juli 2022 Thema: Wohnen und Stadtentwicklung Von Eric Eigendorf
Es gibt nicht den einen Weg, um Mieterhöhungen zu begrenzen. Wenn wir Mieterhöhungen in Halle wirksam begrenzen wollen, müssen wir alle Instrumente nutzen, die möglich sind. Auf Initiative der SPD berät der Stadtrat nun ein noch ungenutztes Instrument – die Kappungsgrenzen bei Mieterhöhungen.
In der Theorie können jeden von uns Mieterhöhungen treffen. Ohne Spielregeln wäre das für viele Mieter:innen eine ständige Gefahr. Deswegen hat der Gesetzgeber des Bundesrechts eine Vielzahl von Spielregeln erlassen. Eine wichtige Rolle kommt dabei dem § 558 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu. Diese Norm macht die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete zum Dreh- und Angelpunkt von Mieterhöhungen. Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die einfachste Möglichkeit, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen, ist ein Mietspiegel. In Halle ist die Erstellung eines Mietspiegels gescheitert. Daher kann man die ortsübliche Vergleichsmiete in Halle derzeit nur über drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten feststellen. Ist diese Vergleichsmiete bestimmt, dürfen Vermieter:innen in diesem Rahmen die Miete um bis zu zwanzig Prozent erhöhen.
Auch zwanzig Prozent Mieterhöhung binnen drei Jahren können für viele Mieter:innen mit geringem Einkommen bedrohlich sein. Was vor Jahren noch als Schutz ausgereicht hat, kann heute nicht verhindern, dass sich Mieter:innen ihre Miete nicht mehr leisten können. Das gilt ganz besonders in Städten, in denen sich die Preisspirale gerade bei den Mieten seit Jahren beständig nach oben dreht. Um daher auch im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten Mieterhöhungen zu bremsen, hat der Gesetzgeber in § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Kappungsgrenzen eingeführt. Sie sind ein wichtiges Instrument, um die sich stetig drehende Preisspirale zu bremsen. Demnach darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als fünfzehn Prozent erhöhen.
Diese Deckelung der Mieterhöhung ist Gemeinden vorbehalten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbaren Mietwohnungen besonders gefährdet ist. Genau hier gibt es aber ein Problem. Im halleschen Stadtrat können wir nicht selbst beschließen, dass wir eine solche Gemeinde sind. Die Aufgabe, solche Gemeinden zu benennen, hat der Bund an die Landesregierungen übertragen. Diese können durch Rechtsverordnung solche Gebiete bestimmen. Aktuell machen vierzehn Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch, nur Sachsen-Anhalt und das Saarland haben bisher darauf verzichtet. Nachvollziehbar ist das aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr. In Halle erleben wir diese Entwicklungen vor allem in den Gründerzeitvierteln. Dort haben die Sanierungen der letzten Jahre zunehmend zu Verdrängungen geführt. Aber auch in den jüngeren Wohngebieten besteht zunehmend die Gefahr, dass das Einkommen anhand der Adresse abgelesen werden kann. Wir können es uns nicht mehr leisten, auf Kappungsgrenzen zu verzichten.
Die SPD-Fraktion hat daher einen Antrag zu den Kappungsgrenzen eingebracht. Ein Ziel des Antrages ist es, dass sich Bürgermeister Egbert Geier bei der Landesregierung dafür einsetzt, dass sie eine Verordnung zur Einführung von Kappungsgrenzen einsetzt. Ein weiteres Ziel ist, dass die beiden städtischen Wohnungsunternehmen HWG und GWG mit gutem Beispiel vorangehen und sich selbst dazu verpflichten, Mieten nicht mehr um mehr als fünfzehn Prozent in drei Jahren zu erhöhen.
Parallel dazu hat die SPD Halle auf dem Landesparteitag der SPD Sachsen-Anhalt einen Antrag zur Einführung von Kappungsgrenzen eingebracht. Diesem Antrag ist der Parteitag einstimmig gefolgt. Damit wird sich die Landtagsfraktion der SPD jetzt auch innerhalb der Landespolitik für Kappungsgrenzen einsetzen.
Gemeinsam mit dem FDP-Landtagsabgeordneten Konstantin Pott mache ich seit Februar 2022 den Podcast
„Perspektive: Politik“. Die aktuelle sowie die bisherigen Folgen gibt es hier:
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